Der Verwaltungsgerichtshof München berichtet in einer Pressemitteilung vom 18. März 2025 über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom 17. März 2025 (Az. 10 BV 24.700), wonach die Personenkontrolle eines österreichischen Staatsbürgers an der deutsch-österreichischen Grenze im Juni 2022 rechtswidrig war. In erster Instanz war die Klage vor dem Verwaltungsgericht München noch mit der Begründung als unzulässig abgewiesen worden (Urteil vom 31. Januar 2024, Az. M 23 K 22.3422), dass es am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Das scheint der Verwaltungsgerichtshof nun anders gesehen zu haben; in der Sache hatte bereits das Verwaltungsgericht die Personenkontrolle für rechtswidrig gehalten, weil Binnengrenzkontrollen den Schengener Grenzkodex verletzten, wenn sie fortlaufend mit migrations- und sicherheitspolitischen Aspekten sowie Sekundärmigration begründet würden.
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