Auch Folgeanträge gemäß § 71 AsylG sind Asylanträge im Sinne von § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 22. Juni 2023 (Az. 2 M 57/23). Solange der den Folgeantrag ablehnende Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge noch nicht bestandkräftig geworden sei, seien deswegen die besonderen gesetzlichen Passbeschaffungspflichten des § 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht einschlägig.
Zwar bestehe nach Stellung eines Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG regelmäßig kein Abschiebungsschutz mehr, sobald das Bundesamt mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen. Die Privilegierung des § 60b Abs. 2 Satz 2 AsylG sei jedoch nicht wegen des mit einem Asylantrag verbundenen Abschiebungsschutzes eingefügt worden, sondern weil einem Asylbewerber eine Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat in Form der durch § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgeschriebenen Handlungen bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nicht zumutbar sei. Die Gefahr des Missbrauchs der Stellung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG sei danach zwar nicht auszuschließen, rechtfertige aber keine den Wortlaut der Regelung missachtende Begrenzung der Privilegierung des § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Erstanträge.
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