Endet eine Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag, so sind für eine etwaige daraus folgende Fristverlängerung die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, nicht aber die Verhältnisse am Ort des Prozessbevollmächtigten, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 21. November 2024 (Az. 2 L 119/24.Z).
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