Das Bundesverwaltungsgericht meint in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. 1 B 15.25), dass eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige keinen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag ersetzt, und hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Juni 2025 (Az. 6 B 4/24) zurückgewiesen. Eine Gefährdungsanzeige gehe dem Visumverfahren voraus und diene dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle (allein) dazu, vorab zu prüfen, ob nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt werden solle.
Das durch die Gefährdungsanzeige in Gang gesetzte Ortskräfteverfahren solle, so das Bundesverwaltungsgericht, „allein der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums“ dienen, Betroffenen also keine subjektiven Rechte vermitteln. Das Oberverwaltungsgericht hatte in der Vorinstanz noch etwas deutlicher formuliert, dass es nicht einmal eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle geben solle. Aus Sicht der Regierung ist das ganz praktisch, andererseits sind das Ortskräfteverfahren und die zahlreichen von ehemaligen Ortskräften angestrengten Gerichtsverfahren aber vermutlich auch ein (äußerst zaghafter) Beginn einer Verrechtlichung vormals politischer Prozesse.

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