Gemeinsame Staatsangehörigkeit immer noch keine Voraussetzung für Zuerkennung von Familienschutz

Nach dem Verwaltungsgericht München (Urteil vom 2. Juni 2022, Az. M 28 K 20.30958) und dem Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 38 K 294.19 A) ist nun auch das Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 29. April 2022, Az. 1 K 5117/19.TR) der Ansicht, dass sich ein zusätzliches Erfordernis gleicher Staatsangehörigkeit von Stammberechtigtem und ableitungsberechtigtem Ehegatten für die Zuerkennung von Familienschutz weder aus dem Wortlaut, der Systematik noch dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG ergibt und auch unionsrechtlich nicht geboten ist.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871