Dass Georgien kein sicheres Herkunftsland ist, hatte die 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bislang nur wegen der nichtstaatlichen Verfolgung von LGBTI-Personen angenommen, während die 31. Kammer des Gerichts nur mit den nicht sicheren Landesteilen Abchasien und Südossetien argumentiert hatte. In ihrem Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 38 L 324/25 A) führt die 38. Kammer nun beide Argumentationsstränge zusammen: Der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat stehe sowohl die Lage von LSBTIQ-Personen in Georgien als auch die Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien entgegen.
Für die Ewigkeit wird diese Rechtsprechung nicht gelten, weil Art. 61 Abs. 2 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 es ausdrücklich erlauben wird, nur Teile eines Herkunftslands als sicher zu bestimmen, oder ein Herkunftsland nur für bestimmte Personengruppen als sicher zu bestimmen. Die neue EU-Asylverfahrensverordnung soll am 12. Juni 2026 in Kraft treten (siehe Art. 79 Abs. 2 der Verordnung), möglicherweise wird die Regelung zu sicheren Herkunftsländern (Art. 61 Abs. 2 der Verordnung) aber schon vorher in Kraft gesetzt werden, wie dies ein Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem April 2025 zur Änderung der Verordnung vorsieht.
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