Im April 2025 war die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf noch davon ausgegangen, dass einer weiteren Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken entgegenstehen, nun meint sie das offenbar nicht mehr. In einem vermutlich irgendwann im August 2025 gefassten Beschluss (Az. 30 K 3228/25.A) bezieht sie sich auf den neuen Lagebericht des Auswärtigen Amts aus dem Juni 2025 und meint, dass die seinerzeit (nämlich Ende 2023) „von guten Gründen geleitete“ Entscheidung des Gesetzgebers, Georgien zum sicheren Herkunftsstaat zu erklären, nunmehr unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts nicht mehr in vertretbarer Weise fortgelten könne.
Das Verwaltungsgericht geht in seiner Argumentation für die inzwischen fehlende Sicherheit Georgiens interessanterweise weder explizit auf die Verfolgung von LSBTIQ*-Personen noch auf die abtrünnigen Landesteile Südossetien und Abchasien ein, sondern benennt lediglich Defizite bei Rechtsstaatlichkeit und Demokratie.
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