Für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden von Unterlagen gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG sind in Bayern nicht die Verwaltungsgerichte zuständig, sondern die ordentlichen Gerichte, sagt das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 2. September 2024 (Az. M 4 X 24.5176). Die in Art. 4 des bayerischen AGAufenthG angeordnete Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte beziehe sich nur auf Wohnungsdurchsuchungen gemäß § 58 Abs. 6 AufenthG, deren Zweck die Ergreifung eines abzuschiebenden Ausländers zur Durchführung der Abschiebung sei. Aus §§ 48 Abs. 3 S. 3, § 58 Abs. 9a S. 1 AufenthG folge darum die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
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