Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2024 (Az. 65275/19, W.S. gg. Griechenland) erneut eine Verletzung der Rechte eines unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) durch griechische Behörden festgestellt. Der Beschwerdeführer war nach Stellung seines Asylantrags Ende 2019 einige Wochen auf sich allein gestellt und somit obdachlos, bevor er für wiederum mehrere Wochen auf einer Polizeistation in „Schutzgewahrsam“ genommen wurde. Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass die Staaten an den Außengrenzen der Europäischen Union erhebliche Schwierigkeiten hätten, einen wachsenden Strom von Migranten und Asylsuchenden zu bewältigen. Angesichts des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK könne dies einen Staat jedoch nicht von seinen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung befreien.
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