Das Verwaltungsgericht München kritisiert in seinem Beschluss vom 14. Mai 2025 (Az. M 18 E 25.2820) in überaus deutlichen Worten die Praxis eines bayerischen Jugendamts, über Maßnahmen der Jugendhilfe für heranwachsende Ausländer gemäß §§ 34, 41 SGB VIII letztlich ohne jede Einzelfallprüfung zu entscheiden. Das „grob rechtswidrige“ Vorgehen der Behörde, die Entscheidung über eine Leistungseinstellung ausschließlich aufgrund der Volljährigkeit der Betroffenen und ohne jede Bedarfsfeststellung oder sozialpädagogische Beurteilungsgrundlage zu treffen, verkenne Grundsätze des Jugendhilferechts und setze sich mutwillig über diese Grundsätze hinweg.
Es scheint sich nicht um einen Einzelfall zu handeln, weil das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausführt, dass ihm das Vorgehen der Behörde aus parallelen Verfahren bekannt sei. Wer sich übrigens wundert, warum die Verwaltungsgerichte und nicht die Sozialgerichte für Fragen des Jugendhilferechts zuständig sind: Das liegt daran, dass der in § 51 SGG geregelte Zuständigkeitskatalog für die Sozialgerichtsbarkeit das Kinder- und Jugendhilferecht nicht nennt, so dass es bei der allgemeinen, aus § 40 VwGO folgenden Auffangzuständigkeit der Verwaltungsgerichte bleibt. Geht es nach dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung (dort Zeile 473ff.), dann wird sich das bald ändern und sollen stattdessen die Sozialgerichte zuständig werden.
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