Grundgesetzwidrige Selbstverzwergung des Bundestages?

Die Grünen-Bundestagsfraktion hat Medienberichten vom 27. Januar 2026 zufolge (siehe etwa hier, hier oder hier) eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, in der sie sich gegen die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch die Bundesregierung wehrt. Gegenstand der Klage ist offenbar der im Dezember 2025 vom Bundestag beschlossene neue § 29b AsylG, wonach die Bundesregierung (nur) für den internationalen Schutz sichere Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung bestimmen darf; eine solche Rechtsverordnung wurde bereits vor wenigen Tagen erlassen. Die bisherige Regelung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrats (§ 29a AsylG sowie Anlage II zum AsylG) bleibt daneben bestehen.

Hintergrund der Klage ist, dass die Bundesregierung für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 29b AsylG weder Bundestag noch Bundesrat braucht, anders als beim bisherigen Verfahren gemäß § 29a AsylG, wo Art. 16a Abs. 3 GG deren Zustimmung vorschreibt. Nun ist die Frage, ob Art. 16a Abs. 3 GG, und damit die Pflicht zur Beteiligung von Bundestag und Bundesrat bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten, nur für das in der Praxis weitgehend bedeutungslose politische Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG gilt, oder ob der Gesetzgeber diese Vorgabe auch beim internationalen Schutz (§§ 3, 4 AsylG) hätte beachten müssen – und der neue § 29b AsylG damit grundgesetzwidrig wäre. Wenn man mich zwingen würde, mein juristisches Bauchgefühl zu den Erfolgsaussichten dieser Klage zu befragen, dann würde es antworten, dass die Grünen die Klage verlieren werden.

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ISSN 2943-2871