Bei der Berechnung der gemäß der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG geltenden Höchstdauer von Abschiebungshaft von regelmäßig sechs Monaten (Art. 15 Abs. 5 RL) sind alle Haftzeiten auf der Grundlage ein und derselben Rückführungsentscheidung zu addieren, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2026 (Rs. C-150/24, Aroja). Weder dadurch, dass die Haftzeiträume durch Zeiten der Freiheit unterbrochen würden, noch durch eine Änderung der tatsächlichen Umstände in Bezug auf die betroffene Person beginne eine neuen Haftdauer zu laufen.
Der Gerichtshof hat außerdem gesagt, dass eine (in Art. 15 Abs. 6 RL grundsätzlich vorgesehene) Verlängerung von Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zwingend einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen sein muss, die nicht von einem Antrag des Inhaftierten abhängen darf. Wenn eine solche Überprüfung nicht stattgefunden habe, soll dies allerdings nicht automatisch zu einer Freilassung führen müssen, wenn die Haft der Sache nach rechtmäßig war.


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