Im Rahmen des Abwägungsvorgangs bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG spielt es keine Rolle, ob der Ausländer bei Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf Duldung hat, sagt das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2024 (Az. 3 A 378/24). Eine Betrachtungsweise, wonach die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht zwangsläufig zur Rückführung in das Herkunftsland führe, sondern lediglich die Legalisierung des Aufenthalts unterbliebe, stünde im Widerspruch zur Systematik des Aufenthaltsgesetzes. So sei gerade die Schaffung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, dass dem Fall einer Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht nur durch Aussetzung der Abschiebung, sondern auch durch die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels begegnet werden könne. Diese gesetzgeberische Entscheidung könne nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Ausländer, etwa zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, auf die Aussetzung seiner Abschiebung verwiesen werde.
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