Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2023 (Az. 4892/18 u. 4920/18) festgestellt, dass die Lebensumstände im Aufnahmezentrum für Schutzsuchende auf der griechischen Insel Moria in den Jahren 2017 und 2018 menschenrechtswidrig waren und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) sowie Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verletzt haben. Der EGMR stellte fest, dass die für diesen Zeitraum verfügbaren Berichte über das Moria-Zentrum die dort herrschenden Bedingungen als kritisch beschrieben hätten und dass das Lager weit mehr Personen aufgenommen hätte, als es aufnehmen konnte. Den Berichten zufolge seien die Haftbedingungen im Lager Moria besonders schlecht und ungeeignet gewesen, um Menschen für einige Tage, geschweige denn für Wochen unterzubringen, und habe es an persönlichem Platz und an sanitären und hygienischen Einrichtungen gefehlt. Solche Aufenthaltsbedingungen seien im vorliegenden Fall unmenschlich und erniedrigend gewesen, insbesondere aufgrund der Überbelegung des Moria-Zentrums zum Zeitpunkt des Vorfalls und der daraus resultierenden Schwierigkeiten, die eine solche Überbelegung und ein akuter Mangel an lebensnotwendigen Gütern mit sich gebracht hätten. Außerdem habe den Betroffenen in Bezug auf diese Beschwerdepunkte kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden.
In der vergleichsweise umstrittenen Frage, ob Dublin-Rückkehrern in Kroatien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, schlägt sich das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 7. Juni 2023 (Az. 6 L 858/23.A) auf die Seite des VGH Mannheim, der das in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 (Az. A 4 S 2666/22) verneint hatte. Das VG Köln übernimmt auch wörtlich die Argumentation des VGH Mannheim, etwa wenn es ausführt, dass es nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte sei, im Rahmen des Dublin-Systems Verwaltungsakte kroatischer Behörden auf ihre Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hält in seinem Urteil vom 20. März 2023 (Az. 33 K 143.19 A) die Einberufung eines gesunden, kinderlosen, im Zeitpunkt der Entscheidung 17 Jahre alten Klägers zum Wehrdienst in der Russischen Föderation und seine Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine für wahrscheinlich, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allerdings nur verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. Es fehle an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpften. Auch hinsichtlich des Angriffskrieges gegen die Ukraine ergebe sich unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nichts anderes, weil notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei, dass der Schutzsuchende Militärangehöriger sei oder vor seiner Flucht gewesen sei und sich dem Militärdienst durch die Flucht entzogen habe oder entziehe, jedenfalls aber eine Einberufung des Schutzsuchenden zum Militärdienst bereits erfolgt sei, was im entschiedenen Verfahren nicht der Fall gewesen sei.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nimmt in seinem Beschluss vom 25. Mai 2023 (Az. 13 FEK 496/21) zu der sehr interessanten Frage Stellung, in welcher Höhe Schutzsuchende finanziell entschädigt werden müssen, die von überlangen asylrechtlichen Klageverfahren betroffen sind. Der wegen § 173 S. 2 VwGO anwendbare § 198 GVG nennt als Richtwert für die Entschädigung 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung, was sich im entschiedenen Verfahren und bei zwei Klägern auf immerhin 8200 Euro summierte. Das OVG führte aus, dass es von einer angemessenen erstinstanzlichen Verfahrensdauer von 17 Monaten ausgegangen sei, während der übrige Teil der erstinstanzlichen Verfahrensdauer, immerhin weitere 41 Monate, unangemessen lang gewesen sei. Für die Beurteilung, ab wann die Verfahrensdauer unangemessen sei, zog das OVG die Kriterien des Schwierigkeitsgrads des Verfahrens, der Bedeutung des Verfahrens für die Kläger sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten heran.
Angesichts der typischen Länge asylrechtlicher Klageverfahren sollten Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer vielleicht systematischer angestrengt werden, der Beschluss aus Lüneburg bietet dafür eine gute Vorlage.
Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung über zwei von ihm gefällte Urteile vom 15. Juni 2023 (Az. 1 CN 1.22, 1 C 10.22), in denen es davon ausgeht, dass das bloße Betreten des Zimmers einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge durch den Polizeivollzugsdienst zum Zweck der Überstellung eines ausreisepflichtigen Ausländers keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG darstellt. Einen Normenkontrollantrag im Verfahren 1 CN 1.22 wies das BVerwG bereits mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurück, weil die Betroffenen nicht mehr in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung wohnten. In dem anderen Verfahren hielt das BVerwG immerhin fest, dass es sich bei dem vom Kläger bewohnten Zimmer in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG handele. Allerdings sei der Polizeivollzugsdienst gemäß § 6 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zum nächtlichen Betreten dieses Zimmers befugt gewesen. Da es nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über das bloße Betreten des sehr kleinen Zimmers hinaus zu keiner Durchsuchungshandlung im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Suchens nach etwas Verborgenem gekommen sei, hätte die Maßnahme keiner vorherigen richterlichen Durchsuchungsanordnung bedurft.
Das Verfahren geht hoffentlich vor dem Bundesverfassungsgericht weiter.
Werden beim Erlass einer Rückkehrentscheidung im Fall minderjähriger Asylsuchender familiäre Bindungen und das Kindeswohl nicht berücksichtigt, ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und daher aufzuheben, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 3. Mai 2023 (Az. 7 A 285/22). Dies folge aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Beschluss vom 15. Februar 2023, Rs. C-484/22), wonach das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen bereits in dem Verfahren geschützt werden müssten, das zum Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen führt, und es nicht genüge, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen könne, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.
§ 2 Abs. 2 S. 1 UkraineAufenthÜV befreit ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, die sich zu diesem Zeitpunkt aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2023 (Az. 12 B 1786/23) klargestellt, dass von einem „vorübergehenden“ Aufenthalt außerhalb der Ukraine jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn dieser Aufenthalt am 24. Februar 2022 bereits länger als 90 Tage gedauert habe.
Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde fehlt, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. April 2023 (Az. XIII ZB 11/21). In dem Verfahren hatte sich die Vertrauensperson einem laufenden Beschwerdeverfahren angeschlossen; der BGH verwies darauf, dass ein Beteiligter, der das Begehren des Beschwerdeführers unterstützen wolle, seine Beanstandungen auch ohne Anschließung in der Beschwerdeinstanz zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach- und Rechtslage umfassend vortragen könne.
Die Europäische Asylagentur (EUAA) hat Ausgabe 02/2023 ihres vierteljährlichen, thematisch gegliederten Updates zur Asylrechtsprechung in der Europäischen Union veröffentlicht, das den Zeitraum März bis Mai 2023 abdeckt.