„Vorübergehender“ Aufenthalt in UkraineAufenthÜV

§ 2 Abs. 2 S. 1 UkraineAufenthÜV befreit ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, die sich zu diesem Zeitpunkt aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2023 (Az. 12 B 1786/23) klargestellt, dass von einem „vorübergehenden“ Aufenthalt außerhalb der Ukraine jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn dieser Aufenthalt am 24. Februar 2022 bereits länger als 90 Tage gedauert habe.

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ISSN 2943-2871