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Ausgabe 111 • 1.9.2023

Notausnahmetatbestand

Die Menschenrechtslage in Litauen, Italien und Eritrea, die Gewährung rechtlichen Gehörs, ein Beschwerdeausschluss, die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis und ein Baustopp sind die Themen der Woche im wie immer liebevoll zusammengestellten HRRF-Newsletter.

Alles prima in Litauen

Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen für Dublin-Rückkehrer mit systemischen Mängeln behaftet sind, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem etwas ungeordnet und lieblos begründeten Urteil vom 14. August 2023 (Az. 22 K 6910/22.A). Gemäß einer Auskunft des Litauischen Roten Kreuzes von Februar 2023 würden Dublin-Rückkehrende einschließlich vulnerabler Personen und Familien bei ihrer Ankunft in Litauen zwar systematisch und standardmäßig einem Gericht vorgeführt und erhielten dann eine „alternative Maßnahme zur Inhaftierung“, die faktisch eine Inhaftierung darstelle, aber von den Behörden nicht als solche betrachtet werde, so dass die Rechte für Inhaftierte nicht geltend gemacht werden könnten. Jedoch habe die Migrationsabteilung des litauischen Innenministeriums im Oktober 2022 mitgeteilt, dass bei Dublin-Rückkehrern keine Gründe für eine Inhaftierung bestünden, es sei denn, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und staatliche Sicherheit. Außerdem sei es Dublin-Rückkehrern zumutbar, so das Verwaltungsgericht, die nach dem litauischen Rechtssystem vorgesehen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um ihre Ansprüche durchzusetzen, weil in Litauen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiere.

Subsidiärer Schutz bei drohender Einberufung in eritreischen Nationaldienst

In seinem ausführlich begründeten Urteil vom 18. Juli 2023 (Az. 4 LB 8/23) geht das Oberverwaltungsgericht Lüneburg davon aus, dass einem eritreischen Staatsangehörigen im nationaldienstpflichtigen Alter, der den Nationaldienst in Eritrea bislang nicht angetreten hat, bei einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung mit anschließender Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts droht. Gewöhnlichen Dienstleistenden drohe dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung als auch Folter. Die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen erfüllten sowohl den Tatbestand der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung als auch den Tatbestand der Folter. Betroffene könnten auch nicht darauf verwiesen werden, die aus einer zwangsweisen Rückführung resultierende Gefahr der Inhaftierung und Einberufung in den Nationaldienst durch freiwillige Ausreise und Rückkehr nach Eritrea abwenden zu können.

Reichweite des Beschwerdeausschlusses im asylrechtlichen Eilverfahren

Der dritte Senat des Verwaltungsgerichtshofs Kassel ändert seine bisherige Rechtsprechung und geht in seinem Beschluss vom 17. August 2023 (Az. 3 B 1143/23) nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch dann greift, wenn einer auf dem Asylgesetz beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Aufenthaltsgesetz haben. In diesen Fällen liege eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 AsylG vor, da die Aussetzung der Vollziehung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung den Streitgegenstand des Begehrens nach § 123 VwGO bilde. Es spreche nichts dagegen, entsprechend der begehrten Rechtsfolge, nämlich der Aussetzung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, eine asylrechtliche Streitigkeit anzunehmen, weil mit dem Wortlaut „nach diesem Gesetz“ in § 80 AsylG nicht auf die in einem Prozess umstrittenen materiellen Rechte abgestellt werde, wie dies bei der Formulierung „aufgrund dieses Gesetzes“ anzunehmen wäre, sondern auf den maßgeblichen prozessualen Rahmen.

Vortrag zu Erkrankungen muss berücksichtigt werden

Trägt der Kläger in einem asylgerichtlichen Verfahren ausführlich zu seinen Erkrankungen und zur Erreichbarkeit einer Behandlung im Herkunftsland vor, insbesondere in finanzieller Hinsicht, muss das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf diesen Aspekt eingehen, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 26. Julil 2023 (Az. 2 LA 31/20). Tue das Verwaltungsgericht das nicht und ergebe sich auch aus dem Bundesamtsbescheid nichts zu einem solchen Aspekt, sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass sich die Gefahr einer drohenden wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers im Einzelfall auch daraus ergeben könne, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht erlangen könne.

Gehörsverletzung bei bloß formelhaften Verweisen

Bloß formelhafte Verweise auf höchstrichterliche Rechtsprechung ohne nähere Begründung zur Relevanz für den konkreten Fall genügen für sich genommen nicht für die Gewährung rechtlichen Gehörs, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. August 2023 (Az. 2 BvR 54/19), in dem es einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen aus dem Jahr 2018 stattgegeben hat. In dem Verfahren, in dem es um die aus Artt. 20, 21 AEUV folgenden Freizügigkeitsrechte ging, hatte das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger nachdrücklich ignoriert und dies auch in seiner nachfolgenden Entscheidung über eine Anhörungsrüge nicht geheilt, sondern „seinen Gehörsverstoß vertieft“.

Italienische Aufnahmebedingungen für Minderjährige verletzen EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 31. August 2023 (Az. 70583/17, M.A. gg. Italien) festgestellt, dass Italien die Rechte der zum Beschwerdezeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin aus Art. 3 EMRK dadurch verletzt hat, dass sie im Jahr 2017 über mehrere Monate in einer Aufnahmeeinrichtung für Erwachsene untergebracht war. Der fortgesetzte Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Aufnahmeeinrichtung, die der Beschwerdeführerin offensichtlich keine angemessene psychologische Betreuung anbieten konnte, stelle in Verbindung mit der anhaltenden Untätigkeit der nationalen Behörden in Bezug auf ihre Situation und ihre Bedürfnisse als besonders schutzbedürftige Minderjährige eine Verletzung ihres durch Art. 3 EMRK geschützten Rechts dar, keiner unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.

Anforderungen an Konkretisierung der Ermessensbegründung bei Versagung einer Beschäftigungserlaubnis

Es ist einer Ausländerbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, meint das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 21. August 2023 (Az. 13 ME 102/23). Allerdings müsse ein solches Interesse in einer Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis konkretisiert werden. Insbesondere müsse die Ausländerbehörde nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die Versagung der Beschäftigungserlaubnis zur Wahrung der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung notwendig erscheine.

Kein Baustopp für Gemeinschaftsunterkunft in Mecklenburg-Vorpommern

Die Gemeinde Upahl ist vor dem Verwaltungsgericht Schwerin in einem Eilverfahren mit ihrem Begehren gescheitert, einen Baustopp für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge auf ihrem Gemeindegebiet zu erreichen. Das Verwaltungsgericht ging in seinem Beschluss vom 29. August 2023 (Az. 2 B 1269/23 SN) davon aus, dass die erteilte Baugenehmigung und eine zuvor ergangene Entscheidung des Innenministeriums auf die als „Notausnahmetatbestand“ bezeichnete Vorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB gestützt werden könnten. Maßstab für die im Streit stehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Unterkunft sei allein das Städtebaurecht, während die Frage nach der Relation zwischen der Zahl der Unterkunftsplätze bzw. der Zahl der aufzunehmenden Personen zur Zahl der Einwohner in der Gemeinde politisch beantwortet werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Vermischtes vom Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 1. August 2023 (Az. 1 C 20.22 und 1 C 1.23) zwei weitere Revisionsverfahren unter Verweis auf die beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-123/23 (Khan Yunis) und C-202/23 (Baabda u. a.) ausgesetzt, in denen es darum geht, ob § 71a Abs. 1 AsylG mit der EU-Asylverfahrensrichtlinie vereinbar ist, wenn ein Asylantrag als Zweitantrag mit der Begründung abgelehnt wird, dass bereits in einem anderen EU-Staat außer Dänemark oder Irland ein Asylverfahren durchgeführt wurde (siehe auch HRRF-Newsletter Nr. 109 mit einer ausführlichen Darstellung).

Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 (Az. 1 B 11.23) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren verworfen, in dem es um Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung in Syrien ging.

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