Bloß formelhafte Verweise auf höchstrichterliche Rechtsprechung ohne nähere Begründung zur Relevanz für den konkreten Fall genügen für sich genommen nicht für die Gewährung rechtlichen Gehörs, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. August 2023 (Az. 2 BvR 54/19), in dem es einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen aus dem Jahr 2018 stattgegeben hat. In dem Verfahren, in dem es um die aus Artt. 20, 21 AEUV folgenden Freizügigkeitsrechte ging, hatte das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger nachdrücklich ignoriert und dies auch in seiner nachfolgenden Entscheidung über eine Anhörungsrüge nicht geheilt, sondern „seinen Gehörsverstoß vertieft“.
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