Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Bautzen in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (Az. 5 A 486/19.A) liege in Libyen landesweit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor und seien die Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Falle eines arbeitsfähigen gesunden Mannes, der in Libyen jedenfalls für eine Übergangszeit auf Unterstützung durch seine Familie zählen könne, nicht erfüllt. Es komme nicht darauf an, dass die Situation in Libyen fragil sei, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für ein „Kippen“ der derzeitigen positiven Entwicklung gebe, ganz im Gegenteil sei ja die Deutsche Botschaft in Tripolis im September 2021 wiedereröffnet worden. In seiner Argumentation zu § 60 Abs. 5 AufenthG gleitet das OVG dann etwas sehr ins Mutmaßliche ab, wenn es sich überzeugt gibt, dass es dem Kläger, der zwar keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, dennoch gelingen werde, mittels „internetbasierter Kommunikationswege“ Kontakt zu seinen in Libyen lebenden Verwandten aufzunehmen und so jedenfalls für eine Übergangszeit Wohnraum und Nahrung zu erhalten.