§ 78 Abs. 3 AsylG lässt die Berufung gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen in Asylverfahren nur unter engen Voraussetzungen zu, unter anderem dann, wenn ein Verfahrensmangel gemäß § 138 VwGO vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat in seinem Beschluss vom 12. September 2022 (Az. 3 L 198/21, 3 L 198/21.Z) festgehalten, dass jedenfalls eine bloße Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich keinen solchen Verfahrensmangel begründet. Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung werde das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handele oder wenn die Würdigung willkürlich erscheine oder gegen die Denkgesetze verstoße.
Gemäß § 78 Abs. 1 AsylG können gegen verwaltungsgerichtliche Urteile, die eine asylgerichtliche Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abweisen, keine Rechtsmittel eingelegt werden. Meistens geht bereits aus der Entscheidungsformel des verwaltungsgerichtlichen Urteils hervor, ob dies der Fall ist. Was aber, wenn die Entscheidungsformel dies nicht erwähnt und das Urteil außerdem eine Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung enthält, im Urteilstext dann aber gleichwohl von einer Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet gesprochen wird? Mit so einem verwaltungsgerichtlichen Urteil hatte sich das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 1. September 2022 (Az. 6 A 391/22.A) zu befassen und meint, dass derart fehlerhaft verfasste Urteile nichts daran ändern, dass das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet abweisen wollte, und entsprechend keine Rechtsmittel zulässig sind.
Welche Behörde ist eigentlich für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig, nachdem subsidiärer Schutz durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73b AsylG widerrufen wurde? Jedenfalls nicht das Bundesamt, meint das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 31. August 2022 (Az. 4 K 2199/19.KS). § 34 AsylG sei nach einer Widerrufsentscheidung nicht anwendbar, so dass es bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG bleibe.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen geht in seinem Beschluss vom 2. August 2022 (Az. 3 B 124/22) davon aus, dass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG an gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende die Einreise mit dem erforderlichen Visum in aller Regel keine Erteilungsvoraussetzung darstellt. Zwar werde § 25a AufenthG in § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht erwähnt, und sehe § 25a AufenthG anders als § 25b AufenthG auch kein ausdrückliches Absehen vom Visumerfordernis vor, gleichwohl sei hier regelmäßig § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG einschlägig, der es der Ausländerbehörde erlaube, von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen. Dabei sei von hohem Gewicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entfallen würden, wenn Antragsteller zur Nachholung des Visumverfahrens in ihr Heimatland zurückkehren müssten, was dem gesetzgeberischen Anliegen, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive einzuräumen, diametral entgegenstehe.
Wenn der dreimonatige Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht auf die Mutter eines neugeborenen Kindes anwendbar ist, weil sie einen humanitären Aufenthaltstitel hat und darum § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II greift, dann gilt das auch für ihr Kind, so dass das Kind bereits ab seiner Geburt, und nicht erst nach drei Monaten, Anspruch auf SGB-II-Leistungen hat, sagt das Landessozialgericht Essen in seinem Urteil vom 6. April 2022 (Az. L 12 AS 1323/19). Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut des SGB II, aber aus seiner Systematik, aus den mit den Regelungen verfolgten Zwecken und aus der Gesetzgebungsgeschichte des SGB II.