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Elementare Grundbedürfnisse

Die Sicherung elementarer Grundbedürfnisse, eine Überschwemmungskatastrophe, syrische Nationalpässe, falsche Adressen und asylgerichtliche Statistik sind die Themen der Woche.

  • EGMR interveniert wegen fehlender Unterbringung in Belgien

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 31. Oktober 2022 eine vorläufige Maßnahme gegen Belgien erlassen, die den Staat dazu verpflichtet, einem sich in Belgien aufhaltenden Schutzsuchenden Unterbringung und Verpflegung zu gewähren, und über die er in einer Pressemitteilung berichtet. Der Schutzsuchende hatte bereits im Juli 2022 eine Anordnung eines belgischen Gerichts erwirkt, die den belgischen Staat zur Gewährung von Unterbringung und Verpflegung verpflichtet, die zuständigen Behörden hatten diese Anordnung aber bislang ignoriert.

  • Kein Abschiebungsschutz wegen Überschwemmungskatastrophe in Pakistan

    Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (Az. M 10 K 17.41229) keine Bedenken, eine Abschiebung nach Pakistan trotz der Überschwemmungskatastrophe dort zuzulassen, und sieht dementsprechend die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nicht erfüllt. Da lediglich ein Drittel des Landes von Überschwemmungen betroffen war, könne die Flutkatastrophe für sich genommen nicht als Argument für die Annahme eines Abschiebungsverbotes herangezogen werden, sondern müssten die individuellen Umstände des Klägers betrachtet werden. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis vulnerabler Personen und könne eine Situation extremer materieller Not voraussichtlich mithilfe von Rückkehrhilfen und eigener Arbeit abwenden.

  • Beschaffung eines syrischen Passes nicht unzumutbar

    Mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 (Az. 13 ME 249/22) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Eilverfahren entschieden, dass die Verpflichtung von subsidiär Schutzberechtigten zur Beschaffung eines syrischen Nationalpasses nicht unzumutbar ist. Die Behauptung, der syrische Staat und dessen Auslandsvertretungen stellten derzeit tatsächlich keine Pässe mehr aus, jedenfalls aber seien die Kosten hierfür willkürlich hoch und müssten Bestechungsgelder gezahlt werden, sei nicht belegt worden. Eine Unzumutbarkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der dem subsidiären Schutzstatus zugrundeliegende drohende ernsthafte Schaden im Sinne des § 4 AsylG auf eine Bedrohung durch staatliche Behörden zurückgehe, weil dies nicht glaubhaft gemacht worden sei.

  • Keine Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes

    Ein Berufungsgericht ist in asylgerichtlichen Verfahren nicht zur Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Verwaltungsgericht verpflichtet, meint das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2022 (Az. 2 LA 45/22), wenn die anwaltlich vertretene Klägerin unter anderem durch die korrekt formulierte Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil hinreichend Anhaltspunkte hatte, an welches Gericht der Schriftsatz zu adressieren sei.

  • Bundesregierung zur asylgerichtlichen Statistik

    Mit Antwort vom 12. Oktober 2022 (BT-Drs. 20/4019) hat die Bundesregierung eine Kleine Anfrage im Bundestag beantwortet, in der es um Asylstatistik und asylgerichtliche Verfahren im ersten Halbjahr 2022 geht. Neben zahlreichen Zahlenangaben zu asylgerichtlichen Entscheidungen enthält die Antwort auch Angaben zu Verwaltungsgerichten, die in asylgerichtlichen Verfahren in Bezug auf 15 Hauptherkunftsländer von Schutzsuchenden besonders geringe Aufhebungsquoten haben. Für Schutzsuchende aus Afghanistan etwa waren demnach im ersten Halbjahr 2022 die Verwaltungsgerichte Würzburg, Augsburg, Ansbach, Leipzig und Kassel besonders schlechte Adressen, für Schutzsuchende aus dem Iran die Verwaltungsgerichte Darmstadt, Berlin und Gelsenkirchen. Mit Antwort vom 16. Oktober 2022 (BT-Drs. 20/4197) auf eine weitere Kleine Anfrage hat die Bundesregierung ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 zu Dublin-Verfahren vorgelegt, die unter anderem Angaben zu erfolgreichen gerichtlichen Eilanträgen gegen Dublin-Überstellungen enthält. Danach gab es etwa im Jahr 2021 erfolgreiche Eilanträge gegen Überstellungen in alle Dublin-Staaten außer Estland, Island, Luxemburg und Zypern.

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ISSN 2943-2871