In seinem Beschluss vom 6. Dezember 2022 (Az. 13 ME 270/22) hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Verfahren zu entscheiden, in dem es um einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung im Vorfeld des neuen Chancen-Aufenthaltsrechts ging. Relevant war in dem Verfahren unter anderem die Voraussetzung der niedersächsischen Vorgriffs-Erlasslage, dass Betroffene sich am maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2022) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten haben müssen, was das OVG für den Betroffenen verneinte. Er habe einen Antrag auf Verlängerung seiner studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis in der Vergangenheit verspätet gestellt, die von der Ausländerbehörde gleichwohl und letztlich rechtsirrig ausgestellte Fiktionsbescheinigung sei unbeachtlich, weil keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Behörde die gesetzlich nicht eingetretene Fortgeltungswirkung behördlich anordnen wollte. Das erstinstanzlich mit dem Verfahren befasste Verwaltungsgericht hatte noch darauf abgestellt, dass das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG mangels vorgesehener abweichender spezialgesetzlicher Regelung voraussichtlich auch bei Titeln nach § 104c AufenthG-E Geltung beanspruchen werde. Für das OVG war diese Frage nicht mehr entscheidungserheblich, es hielt es aber immerhin für möglich, dass § 104a AufenthG-E auch ohne gesonderte Regelung als eine lex specialis zu § 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG anzusehen sein könnte.