Keine grundsätzliche Bedeutung bei abweichender Tatsachenbewertung

Wenn zwei Obergerichte verfolgungsrelevante Tatsachen unterschiedlich bewerten, führt dies noch nicht zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 23. November 2022 (Az. 5 A 366/22.A). Im konkreten Verfahren ging es um die Frage, ob syrischen Wehrpflichtigen, die Syrien ohne Genehmigung verlassen haben, bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könne, was das OVG Bremen in seinem Urteil vom 23. März 2022 (Az. 1 LB 484/21) bejaht hatte, das OVG Bautzen aber anders sieht. Das Urteil des OVG Bremen sei Ausdruck dessen, so das OVG Bautzen, dass die asylrechtliche Rechtsprechung der Obergerichte hier bei einer nicht völlig eindeutigen, in Teilen ambivalenten Auskunftslage auch nach allseits umfassender Prüfung zu divergierenden Ergebnissen bezüglich Tatsachenfragen geführt habe. Eine solche Divergenz allein begründe keine Anhaltspunkte für einen sich stets neu begründenden tatsächlichen Klärungsbedarf, wenn eine umfassende Prüfung des Obergerichts bereits erfolgt sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871