Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält in seinem Beschluss vom 23. November 2022 (Az. 12 S 3213/21) die Frage der richtigen Ermächtigungsgrundlage für eine Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten durch die Ausländerbehörde nach unanfechtbar abgeschlossenem Asylverfahren für offen und hat es abgelehnt, die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine solche Anordnung aufzuheben. In dem Verfahren war der Betroffene durch eine Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen dazu verpflichtet worden, alle in seinem Besitz befindlichen Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können (z.B. Mobiltelefon, SIM-Karten, Tablet, Kamera, USB-Stick, SD-Karten, Notebook), sowie das dazugehörige Zubehör auszuhändigen und zu überlassen sowie die erforderlichen Zugangsdaten mitzuteilen. Die Anordnung war auf § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützt, das Verwaltungsgericht hielt dies für falsch und ging davon aus, dass sie auf §§ 15, 15a AsylG hätte gestützt werden müssen, für deren Vollzug das Regierungspräsidium Tübingen jedoch nicht zuständig sei. Die Frage, welche Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen sei, wenn die Ausländerbehörde gegenüber einem abgelehnten Asylbewerber die Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten anordnen will, werfe schwierige und bislang ungeklärte Auslegungsfragen auf, so der VGH, und sei entsprechend im Hauptsacheverfahren zu klären.