Mit Verfahren, in denen Asylanträge in mehreren Dublin-Staaten und daraufhin parallel Wiederaufnahmeersuchen gestellt worden waren, hatte sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (Rs. C‑323/21, C‑324/21 und C‑325/21) zu befassen. Dabei ging es um die Frage der Fristberechnung für Überstellungen in einer Konstellation, in der ein ersuchter Dublin-Staat verschiedenen Wiederaufnahmeersuchen unterschiedlicher anderer Dublin-Staaten parallel stattgegeben hat. Der EuGH entschied, dass der erste Fristablauf entscheidend sei und bei Nichtdurchführung der Überstellung zum Übergang der Zuständigkeit auf den ersten ersuchenden Dublin-Staat führe, auch wenn andere parallel laufende Fristen zur Überstellung des Betroffenen in den ersuchten Dublin-Staat noch nicht abgelaufen seien. Der Dublin-Staat, in dem sich der Betroffene tatsächlich befinde, können dann nur noch in den nunmehr zuständigen anderen Dublin-Staat überstellen, nicht mehr in den Staat, der der Wiederaufnahme ebenfalls zugestimmt habe, seine Zuständigkeit aber verloren habe. Der Betroffene müsse außerdem über einen schnellen und wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um einen solchen Fristablauf geltend machen zu können.
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