In einem weiteren (siehe bereits HRRF-Newsletter Nr. 197) Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 2 BvR 846/22) hat das Bundesverfassungsgericht erneut eine Grundrechtsverletzung bei der Anordnung von Abschiebungshaft in einem Verfahren gerügt, in dem das Haftgericht es entgegen Art. 104 Abs. 4 GG unterlassen hatte, einen Angehörigen des Beschwerdeführers oder eine Person seines Vertrauens von der Haftanordnung zu benachrichtigen. Das Haftgericht hätte aus der protokollierten Aussage des Beschwerdeführers, dass „sein Akku leer“ sei und er keine Telefonnummern kenne, nicht schließen dürfen, dass Kontaktdaten von Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers für das Gericht nicht erreichbar oder ermittelbar gewesen sein könnten. Vielmehr hätte es der Haftrichterin oblegen, Namen zu erfragen und gegebenenfalls Kontaktdaten über die Meldebehörden zu ermitteln oder es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, sein Handy kurzzeitig in Betrieb zu nehmen, um die erforderlichen Kontaktdaten selbst angeben zu können.
Anders als in dem Parallelverfahren hat sich das Bundesverfassungsgericht hier (siehe Rn. 26f. des Beschlusses) etwas deutlicher zu der Frage geäußert, ob eine Verletzung der aus Art. 104 Abs. 4 GG folgenden Benachrichtigungspflicht nicht auch zu einem Verstoß gegen das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und damit zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl angeordneten und vollzogenen Abschiebungshaft führen muss. In früheren Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht das nicht angenommen, meldet nun aber immerhin Zweifel an, ob es vor dem Hintergrund der „herausragenden Bedeutung“ des in Art. 104 Abs. 4 GG verankerten Benachrichtigungsrechts des Inhaftierten an dieser Ansicht festhalten will. Im entschiedenen Verfahren war zu dieser Frage jedoch aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden.
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