Nicht-vulnerablen, in Italien als schutzberechtigt anerkannten Personen droht bei einer Rückkehr nach Italien aktuell keine Verletzung ihrer durch Art. 4 GRCh gewährleisteten Rechte aufgrund der dortigen Lebensbedingungen, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 4. Juni 2025 (Az. 10 LB 70/25). Das Gericht schließe sich nach eigener Prüfung den Schlussfolgerungen an, die das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Tatsachenrevision zur Situation nicht-vulnerabler Schutzberechtigter in Italien gezogen habe (Urteil vom 21. November 2024, Az. 1 C 23.23). Es sei nicht erkennbar, dass sich die Umstände in Italien seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in entscheidungserheblicher Weise zum Nachteil dort Schutzsuchender oder anerkannt Schutzberechtigter verändert hätten.
An dem Beschluss ist weniger das konkrete Ergebnis interessant als die Art und Weise, wie das Oberverwaltungsgericht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgeht. Eine formale Bindung an das Urteil gibt es nicht (siehe etwa den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Dezember 2024), darum schließt sich das Oberverwaltungsgericht der Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht nur „nach eigener Prüfung“ an. Worin diese eigene Prüfung bestand, sagt das Oberverwaltungsgericht nicht, sein Beschluss besteht im Wesentlichen aus einem länglichen Zitat des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.
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