Immer noch keine Rechtsverletzungen in Italien

Nicht-vulnerablen, in Italien als schutzberechtigt anerkannten Personen droht bei einer Rückkehr nach Italien aktuell keine Verletzung ihrer durch Art. 4 GRCh gewährleisteten Rechte aufgrund der dortigen Lebensbedingungen, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 4. Juni 2025 (Az. 10 LB 70/25). Das Gericht schließe sich nach eigener Prüfung den Schlussfolgerungen an, die das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Tatsachenrevision zur Situation nicht-vulnerabler Schutzberechtigter in Italien gezogen habe (Urteil vom 21. November 2024, Az. 1 C 23.23). Es sei nicht erkennbar, dass sich die Umstände in Italien seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in entscheidungserheblicher Weise zum Nachteil dort Schutzsuchender oder anerkannt Schutzberechtigter verändert hätten.

An dem Beschluss ist weniger das konkrete Ergebnis interessant als die Art und Weise, wie das Oberverwaltungsgericht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgeht. Eine formale Bindung an das Urteil gibt es nicht (siehe etwa den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Dezember 2024), darum schließt sich das Oberverwaltungsgericht der Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht nur „nach eigener Prüfung“ an. Worin diese eigene Prüfung bestand, sagt das Oberverwaltungsgericht nicht, sein Beschluss besteht im Wesentlichen aus einem länglichen Zitat des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871