In Anerkannten-Fällen ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverbund in den anderen EU-Mitgliedstaat zurückkehren würde, sagt das Bundesverwaltungsgericht in seinem in diesem Punkt erfreulichen Urteil vom 24. April 2024 (Az. 1 C 8.23). Das Gericht führt damit seine Rechtsprechung zur Rückkehr im Familienverband fort (siehe das Urteil vom 4. Juli 2019, Az. 1 C 45.18 zur Rückkehrprognose im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG) und widerspricht etwa dem Verwaltungsgerichtshof München, der in Anerkannten-Fällen in seinem Urteil vom 4. März 2024 (Az. 24 B 22.30376) gerade nicht auf den Familienverband abstellen will (siehe dazu ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 136).
Es geht dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht darum, dass (nicht selbst auch klagenden) Familienangehörigen eines Klägers in dem anderen EU-Mitgliedstaat unmenschliche oder erniedrigende Lebensbedingungen drohen könnten, sondern lediglich darum, dass die aus der Anwesenheit von Angehörigen der Kernfamilie und der anzunehmenden Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten resultierenden Folgen für die Existenzsicherung des Klägers in die Gefahrenprognose einzubeziehen sein sollen. Der in der Vorinstanz mit dem Verfahren befasste Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 7. Juli 2022, Az. A 4 S 3696/21) hatte das noch anders gesehen und die hypothetischen Lebensbedingungen der Kinder des Klägers betrachtet; unter anderem aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht das Mannheimer Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Schreibe einen Kommentar