Sowohl das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 11. August 2025 (Az. 7 K 199/25.A) als auch das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 28. August 2025 (Az. 35 L 335/25 A) meinen, dass dann, wenn ein Schutzsuchender seine Homosexualität in Deutschland nicht oder kaum „auslebt“, auch im Herkunftsland kein Ausleben zu erwarten ist, und dass aus dem bloßen Bestehen von Homosexualität nicht die berechtigte Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung folgt. Zwar dürfe von Schutzsuchenden kein „Vermeidungsverhalten“ erwartet werden, also eine Anpassung des Verhaltens im Hinblick auf drohende Verfolgungshandlungen. Anders sei es jedoch, wenn Schutzsuchende aus persönlichen Gründen oder aufgrund familiären oder sozialen Drucks oder Rücksichtnahmen ein bestimmtes Verhalten im Herkunftsland nicht ausübten.
Sogar die aktuelle Dienstanweisung Asyl des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist progressiver als solche Rechtsprechung und führt in ihrem Eintrag „Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ auf Seite 9 aus, dass bei der Entscheidung über einen Asylantrag die Annahme zugrunde zu legen ist, dass der Antragsteller seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität bei Rückkehr in sein Heimatland offen ausleben wird, und dass das auch dann gilt, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag vorgetragen hat, dies nicht zu beabsichtigen.


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