Indirektes Diskretionsgebot greift um sich

Sowohl das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 11. August 2025 (Az. 7 K 199/25.A) als auch das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 28. August 2025 (Az. 35 L 335/25 A) meinen, dass dann, wenn ein Schutzsuchender seine Homosexualität in Deutschland nicht oder kaum „auslebt“, auch im Herkunftsland kein Ausleben zu erwarten ist, und dass aus dem bloßen Bestehen von Homosexualität nicht die berechtigte Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung folgt. Zwar dürfe von Schutzsuchenden kein „Vermeidungsverhalten“ erwartet werden, also eine Anpassung des Verhaltens im Hinblick auf drohende Verfolgungshandlungen. Anders sei es jedoch, wenn Schutzsuchende aus persönlichen Gründen oder aufgrund familiären oder sozialen Drucks oder Rücksichtnahmen ein bestimmtes Verhalten im Herkunftsland nicht ausübten.

Sogar die aktuelle Dienstanweisung Asyl des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist progressiver als solche Rechtsprechung und führt in ihrem Eintrag „Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ auf Seite 9 aus, dass bei der Entscheidung über einen Asylantrag die Annahme zugrunde zu legen ist, dass der Antragsteller seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität bei Rückkehr in sein Heimatland offen ausleben wird, und dass das auch dann gilt, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag vorgetragen hat, dies nicht zu beabsichtigen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871