Integrationsprüfungen grundsätzlich zulässig

Der Europäische Gerichtshof hält es in seinem Urteil vom 4. Februar 2024 (Rs. C-158/23) für grundsätzlich zulässig und insbesondere mit Art. 34 der EU-Qualifikationsrichtlinie vereinbar, dass anerkannte Flüchtlinge eine Integrationsprüfung absolvieren müssen, jedenfalls wenn die Prüfung verhältnismäßig ausgestaltet und eine Befreiung bei bereits erfolgter Integration möglich ist. Das Nichtbestehen einer solchen Prüfung dürfe jedoch nicht systematisch mit einer Geldbuße geahndet werden und diese Geldbuße dürfe auch nicht derart hoch sein, dass sie für die betreffende Person in Anbetracht ihrer persönlichen und familiären Situation eine unangemessene finanzielle Belastung darstelle. Außerdem dürfe nationales Recht nicht vorsehen, dass die Kosten von Integrationskursen und Integrationsprüfungen von den Betroffenen selbst zu tragen seien; das gelte auch dann, wenn sie von den Behörden ein Darlehen erhalten könnten, um diese Kosten zu bestreiten, und ihnen die Darlehensschulden erlassen würden, wenn sie ihre Integrationsprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist bestehen oder innerhalb dieser Frist von der Integrationspflicht ausgenommen oder befreit würden.

Kommentare

Eine Antwort zu „Integrationsprüfungen grundsätzlich zulässig“

  1. Eine umfangreiche kritische Analyse des Urteils von Steve Peers gibt es hier: Integration as Exclusion: The Keren Case Revisited.

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ISSN 2943-2871