Kein Afghanistan-Zwangsgeld

Das Zwangsgeld ist ein in die Zukunft gerichtetes Mittel zur Beugung des Willens, sagt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 25. November 2025 (Az. OVG 6 I 1/25), so dass ein Pflichtiger grundsätzlich nur dann durch Zwangsgeld zu einer Handlung angehalten werden darf, wenn sie nur von seinem Willen abhängt. In dem Verfahren ging es um ein Zwangsgeld, das gegen das Auswärtige Amt festgesetzt werden sollte, weil es trotz eines anderslautenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin keine Visa an afghanische Antragsteller ausgestellt hatte. Die Antragsteller waren einige Tage vor dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben worden, die deutsche Botschaft in Islamabad hatte ihnen daraufhin ihre Reisepässe hinterhergeschickt, freilich ohne ein deutsches Visum darin. Dieses „vorsichtige und deeskalative“ Vorgehen der deutschen Botschaft hielt das Oberverwaltungsgericht für plausibel, um jede Aufmerksamkeit der de-facto-Regierung Afghanistans auf die Abgeschobenen zu vermeiden, und sah deswegen keinen Grund für die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Außerdem würden die Antragsteller ihre Reisepässe ja für eine (erneute) Ausreise aus Afghanistan nach Pakistan benötigen.

Der Beschluss ist nicht so sehr wegen der juristischen Feinheiten der Verhängung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde lesenswert als vielmehr wegen seiner Schilderung des Sachverhalts. Über das „erhebliche Risiko“, das das Oberverwaltungsgericht für einen erneuten Transport der Reisepässe der Antragsteller nach Pakistan diskutiert, müsste man nicht sprechen, wenn nicht die Antragsteller zuvor nach Afghanistan abgeschoben worden wären. Die Frage, ob die Bundesregierung diese Abschiebung hätte verhindern können, lässt das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich offen, sieht aber auch keine Anzeichen für eine „missbräuchliche Vollstreckungsvereitelung“, eben weil die Abschiebung zeitlich vor Erlass des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts stattgefunden habe. Nicht verstanden habe ich, warum die Einreisevisa nicht vor der Rücksendung der Reisepässe nach Afghanistan erteilt wurden, so dass eine weitere Befassung der deutschen Botschaft in Pakistan entbehrlich geworden wäre?

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ISSN 2943-2871