Mit Beschluss vom 26. August 2021 (Az. 6 L 295/21) hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren einen Anspruch von Personenschützern des ehemaligen afghanischen Präsidenten auf Beförderung nach Deutschland und auf Erteilung von Visa für die Einreise abgelehnt. Ein Anspruch auf Beförderung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Konsulargesetz, ein Anspruch auf Visumserteilung gemäß § 22 AufenthG folge nicht aus einer Ermessensreduzierung im Wege einer Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, weil es sich bei den Antragstellern nicht um ehemalige Ortskräfte bzw. deren Familienangehörige handele.
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