Geht eine Verfolgungshandlung unmittelbar von staatlichen Organen aus, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie dem Willen des Staates entspricht, in dessen Namen sie vorgenommen wird, sagt das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 3. November 2025 (Az. 13 A 10779/25.OVG). Nach der im Rahmen der §§ 3 ff. AsylG entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Grundgesetz sei dies nur dann nicht der Fall, wenn es sich um pflichtwidrige, in Überschreitung der Amtsgewalt verübte und vereinzelte Taten handele, die dem Staat nicht zurechenbar seien, weil er sie etwa nicht systematisch unterstütze, dulde oder billige. Wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum durch eine Anzahl Polizisten, die zudem aus verschiedenen (Teil-)Einheiten stammten und augenscheinlich keine Entdeckung ihres Verhaltens in den jeweiligen Polizeidienststellen fürchteten, in relevanter Weise verfolgt werde, dann handele es sich nicht mehr um lediglich vereinzelte Taten.
Das Oberverwaltungsgericht ging im entschiedenen Verfahren davon aus, dass kein sogenannter Amtswalterexzess vorlag, weil der türkische Staat die Verfolgung des Klägers über einen Zeitraum von rund drei Jahren systematisch unterstützt, geduldet oder gebilligt habe. Das nützte dem Kläger im Ergebnis aber nichts, weil er nur durch die örtliche Polizei verfolgt worden sei, so das Gericht, und sich somit in einem anderen Landesteil der Türkei niederlassen könnte, ohne Verfolgung befürchten zu müssen.

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