Es ist unvertretbar, vom Fortzug eines Schutzsuchenden nach unbekannt auf ein Desinteresse am Ausgang seines Asylverfahrens und auf das Vorliegen lediglich belanglosen Vortrags im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu schließen, meint das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 11. März 2025 (Az. 22 L 472/25.A). Ein „Fortzug nach unbekannt“ habe mit einem belanglosen Vortrag weder sprachlich noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her irgendetwas zu tun; dieser Begründungsansatz passe, wenn überhaupt, nur zu einer Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
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