Kein belangloser Vortrag bei Fortzug nach unbekannt

Es ist unvertretbar, vom Fortzug eines Schutzsuchenden nach unbekannt auf ein Desinteresse am Ausgang seines Asylverfahrens und auf das Vorliegen lediglich belanglosen Vortrags im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu schließen, meint das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 11. März 2025 (Az. 22 L 472/25.A). Ein „Fortzug nach unbekannt“ habe mit einem belanglosen Vortrag weder sprachlich noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her irgendetwas zu tun; dieser Begründungsansatz passe, wenn überhaupt, nur zu einer Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

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ISSN 2943-2871