Eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug einer auf § 34 AsylG beruhenden Abschiebungsandrohung nach dem AufenthG im Sinne von § 80 AsylG in der durch das Rückführungsverbesserungsgesetz geänderten Fassung liegt dann vor, wenn solche Vollzugsmaßnahmen den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens bilden, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 5. Juli 2024 (Az. 12 S 821/24). Dies sei nicht der Fall, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Verfahrensduldung gestellt wurde, weil die Verfahrensduldung allein der Sicherung eines behaupteten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diene. Das sehen andere Gerichte auch anders, etwa der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 30. April 2024 (Az. 19 CE 24.661).
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