Eine Beschwerde ehemals Asylsuchender, die aufgrund einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vollziehbar ausreisepflichtig sind, gegen die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung zwecks Auffindens von Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträgern, die für die Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, ist nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2024 (Az. 6 O 22/24). Es handele sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz (§ 80 Var. 1 AsylG), weil die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 3 Satz 3 AufenthG finde. Ob es sich um eine Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz zum Vollzug der Abschiebungsandrohung handelt (§ 80 Var. 2 AsylG), könne dahinstehen, weil der Anwendungsbereich des § 80 AsylG dann aus verfassungsrechtlichen Gründen einzuschränken wäre. Da die von einer Wohnungsdurchsuchung Betroffenen vor Durchführung der Durchsuchung nicht angehört worden seien und ihnen keine andere Möglichkeit des Gehörs und des Rechtsschutzes als die der nachträglichen Beschwerde gegen die Anordnung des Gerichts zur Verfügung stehe, sei die Zulassung der Beschwerde ein Gebot des Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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