(Kein) Bleiberecht während des Härtefallverfahrens

§ 23a AufenthG ist eine eigentümliche Vorschrift. 2004 als Teil des Zuwanderungsgesetzes eingeführt, soll sie in Härtefällen eine Möglichkeit zur Aufenthaltsgewährung abseits der üblichen Pfade des Aufenthalts- und Asylrechts schaffen, ist aber gleichzeitig als eine Art Gnadenrecht ausgestaltet (siehe Abs. 1 S. 4: „Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers“). In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 6 MB 41/25) hält das Oberverwaltungsgericht Schleswig fest, dass ein laufendes Härtefallverfahren die Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich macht. Vielmehr soll ein Härtefallverfahren nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung lediglich eine faktische, nicht jedoch eine rechtliche Begünstigung begründen, so dass sich aus dem Härtefallverfahren nicht nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ein Anspruch auf Rechtsschutz beanspruchen lasse. In Sachsen scheint das anders zu sein, weil das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2025 (Az. 3 A 401/24) auf § 4 Abs. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz (SächsHFKVO) hinweist, wonach während der Dauer des Verfahrens vor der Sächsischen Härtefallkommission unmittelbare Rückführungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Auf diese Vorschrift dürfte man sich, anders als unmittelbar auf § 23a AufenthG, als Betroffener berufen können.

Dafür, dass § 23a AufenthG einen übergesetzlichen Gnadentatbestand darstellen soll, existiert mittlerweile erstaunlich viel Rechtsprechung zu dieser Norm. Vor allem der Bautzener Beschluss zitiert zahlreiche Entscheidungen; der HRRF-Newsletter hatte zuletzt im November 2025 berichtet.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

ISSN 2943-2871