Das in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO geregelte Familienverfahren ist auf Fälle der sukzessiven Einreise von Familienangehörigen nicht anwendbar, meint das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 9. Februar 2024 (Az. 4 K 2068/23.A). Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die gerade auf die gemeinsame Einreise abstelle, und habe zur Folge, dass für getrennt einreisende Familienangehörige separate Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuche gestellt werden müssten und diese Familienangehörigen gerade nicht lediglich in den für andere Familienangehörige ausgefüllten Formblättern erwähnt werden dürften. Sofern solche separaten Gesuche nicht gestellt würden, gehe im Fall eines Wiederaufnahmegesuchs und bei Stellung eines neuen Asylantrags die Zuständigkeit nach Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Frist von zwei bzw. drei Monaten auf den Aufenthaltsstaat der betroffenen Personen über.
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