Kein Flüchtlingsschutz bei Gefahr für die nationale Sicherheit

In seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Rs. C-454/23) hat der Europäische Gerichtshof erläutert, wie der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit eines EU-Mitgliedstaats zu interpretieren ist, die gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95 dazu führen kann, einem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen oder vorzuenthalten. Die Bezugnahme in der EU-Qualifikationsrichtlinie auf „stichhaltige Gründe“ lasse den Mitgliedstaaten einen großen Beurteilungsspielraum, der die in Art. 1 Abschnitt F GFK oder Art. 33 Abs. 2 GFK definierten Schweregrade nicht erreichen müsse. Allerdings impliziere die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Ablehnung ihrer Zuerkennung nach Art. 14 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie noch keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfe oder nicht.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Neueste Newsletter

  • Fortdauernde Flucht

    Ein allgemeiner Erfahrungssatz besagt, dass man zu jeder migrationsrechtlichen Frage Entscheidungen von mindestens zwei Gerichten finden kann, in denen zu dieser Frage gegensätzliche Rechtsauffassungen vertreten werden. Das Verwaltungsgericht Berlin probiert in dieser Woche aus, ob man das nicht auch innerhalb des Gerichts hinkriegt: Die 37. Kammer…

    Weiterlesen..

  • Contra mundum

    Es geht in dieser Woche um die vom französischen Asylgerichtshof angenommene Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gazastreifen, um Gefahren in der Zentral- und Westukraine, die das Verwaltungsgericht Berlin für nicht beachtlich hält, und um mögliche Kampfeinsätze in der Ukraine als Gefahr für russische Wehrpflichtige, über die sich…

    Weiterlesen..

  • Schwierige Verhältnisse

    Die Rechtsprechung im Asyl- und Migrationsrecht wird gefühlt auch jede Woche politischer. Das liegt wohl weniger an den Gerichten als vielmehr an der neuen Bundesregierung, die mit juristisch zweifelhaftem Aktionismus aufwartet und aufwarten lässt. In dieser Woche geht es dementsprechend um Zurückweisungen, die vielleicht gar keine…

    Weiterlesen..

  • Fiktiver Aufenthalt

    Was tut die italienische Regierung mit einem leerstehenden Migrationszentrum in Albanien, in dem sie keine Schutzsuchenden unterbringen (d.h. inhaftieren) kann, weil die italienischen Gerichte Einwände haben? Sie widmet das Zentrum einfach in eine Abschiebungshaftanstalt um. Ärgerlich nur aus Sicht der Regierung, dass die italienischen Gerichte schon…

    Weiterlesen..

  • Restriktivere Handhabung

    Mal wieder eine Dublin-Woche im HRRF-Newsletter, in der darum geht, ob die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils einem neuen Dublin-Bescheid im Wege steht (ja), ob Dublin-Überstellungsfristen durch gerichtlichen Eilrechtsschutz unterbrochen werden (man ist sich nicht einig) und ob Schutzberechtigten in Griechenland Menschenrechtsverletzungen drohen (man ist sich ebenfalls…

    Weiterlesen..

ISSN 2943-2871