Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ist in seinem Beschluss vom 2. September 2021 (Az. 4 Bf 546/19.A) der Auffassung, dass die Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpfe und dass Frauen im Nationaldienst Eritreas keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bildeten. Es bestehe außerdem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger allein deshalb eine Regimegegnerschaft bzw. oppositionelle politische Überzeugung unterstelle, weil er illegal ausgereist sei, dadurch den Nationaldienst nicht ableiste und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe.
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