Es gebe keinen Anspruch, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht wahrnehme, so das OVG Bautzen in seinem Beschluss vom 12. Juli 2021 (Az. 6 A 387/18.A) und es konstituiere keinen Gehörsverstoß, wenn das Gericht eine wegen Verhinderung des Rechtsanwalts beantragte Terminsaufhebung ablehne, solange keine erheblichen Gründe für die Abwesenheit vorlägen. Zwar gebe es im Regelfall einen Anspruch der Beteiligten, sich in der mündlichen Verhandlung von dem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft sei aber regelmäßig zumutbar, bei einem Einzelanwalt könne darüber hinaus auch die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts zumutbar sein.
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