Kein Gehörsverstoß, wenn Rechtsanwalt verhindert ist

Es gebe keinen Anspruch, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht wahrnehme, so das OVG Bautzen in seinem Beschluss vom 12. Juli 2021 (Az. 6 A 387/18.A) und es konstituiere keinen Gehörsverstoß, wenn das Gericht eine wegen Verhinderung des Rechtsanwalts beantragte Terminsaufhebung ablehne, solange keine erheblichen Gründe für die Abwesenheit vorlägen. Zwar gebe es im Regelfall einen Anspruch der Beteiligten, sich in der mündlichen Verhandlung von dem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft sei aber regelmäßig zumutbar, bei einem Einzelanwalt könne darüber hinaus auch die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts zumutbar sein.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871