In seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. 1 C 34.22) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung von Klageanträgen und, in einem obiter dictum, zur Unzulässigkeit des isolierten Fortbestands einer negativen Staatenbezeichnung bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Übrigen geäußert. In dem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht einen ausdrücklich gestellten Antrag auf bloße Teilaufhebung einer Abschiebungsandrohung (nämlich mit Ausnahme der negativen Staatenbezeichnung) als Antrag auf vollständige Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes ausgelegt und die Abschiebungsandrohung insgesamt aufgehoben und hatte das Oberverwaltungsgericht sodann das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer weitergehenden Klärung verneint. Das sei falsch, meinte das Bundesverwaltungsgericht, weil das Gericht bei der Auslegung eines Klageantrags an den ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen der Klägerin gebunden sei und nicht über einen Gegenstand entscheiden dürfe, den die Klägerin nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt habe. In Hinblick auf die Möglichkeit der isolierten Fortgeltung einer negativen Staatenbezeichnung spreche Überwiegendes dafür, dass die negative Staatenbezeichnung nicht von der Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Frist und der Bezeichnung eines Zielstaates gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG trennbar sei, sodass sie nur das Schicksal der genannten übrigen Bestandteile der Abschiebungsandrohung teilen könne.
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