Kein Rückholanspruch nach Brandenburger Irak-Abschiebung

In dem Fall der mutmaßlich rechtswidrigen Abschiebung einer jesidischen Familie aus Brandenburg in den Irak Ende Juli diesen Jahres hat das Verwaltungsgericht Potsdam am 7. August 2025 in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass die abgeschobene Familie keinen Anspruch auf Rückholung nach Deutschland hat. Das Verwaltungsgericht habe zwar am Tag der Abschiebung per Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage der Familie gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses sei die Familie jedoch bereits den irakischen Behörden übergeben gewesen, so dass die Abschiebung rechtmäßig gewesen sei. In der (Haupt-)Sache habe das Verwaltungsgericht, so die Pressemitteilung, die Klage der Familie eine Woche später abgewiesen.

Auch wenn eine Rückholung der Familie nach der Abweisung der Klage auch in der Hauptsache wohl nicht mehr in Frage kommt, ist mir an dieser Abschiebung einiges nicht klar. Während es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt, dass der (die Abschiebung untersagende) Eilbeschluss den Beteiligten (d.h. auch der Ausländerbehörde) erst nach dem Ende der Abschiebung bekanntgegeben wurde, berichtet die taz, dass die zuständige Richterin noch einige Minuten vor dem Start des Flugzeugs in Deutschland mit der zuständigen Ausländerbehörde telefoniert habe. Warum das Gericht dann nicht etwa einen schnellen Hängebeschluss (ein Hängebeschluss sieht beispielsweise so aus) erlassen hat, statt dem Eilantrag erst einige Stunden später (und zu spät) stattzugeben, erschließt sich mir nicht. Der Hängebeschluss hätte auch noch dann funktioniert, wenn das Flugzeug bereits in der Luft gewesen wäre, sagt jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Münster. Vielleicht müsste man auch über die aus meiner Sicht fragwürdige Praxis der Behörden sprechen, den Betroffenen (anscheinend systematisch) ihre Handys abzunehmen, was hier dazu geführt hat, dass die Rechtsanwältin der Familie erst (zu) spät kontaktiert werden konnte. Soll da immer eine (abstrakte) Gefahr für die öffentliche Sicherheit usw. vorliegen?

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ISSN 2943-2871