Kein Rückholanspruch nach Brandenburger Irak-Abschiebung

In dem Fall der mutmaßlich rechtswidrigen Abschiebung einer jesidischen Familie aus Brandenburg in den Irak Ende Juli diesen Jahres hat das Verwaltungsgericht Potsdam am 7. August 2025 in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass die abgeschobene Familie keinen Anspruch auf Rückholung nach Deutschland hat. Das Verwaltungsgericht habe zwar am Tag der Abschiebung per Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage der Familie gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses sei die Familie jedoch bereits den irakischen Behörden übergeben gewesen, so dass die Abschiebung rechtmäßig gewesen sei. In der (Haupt-)Sache habe das Verwaltungsgericht, so die Pressemitteilung, die Klage der Familie eine Woche später abgewiesen.

Auch wenn eine Rückholung der Familie nach der Abweisung der Klage auch in der Hauptsache wohl nicht mehr in Frage kommt, ist mir an dieser Abschiebung einiges nicht klar. Während es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt, dass der (die Abschiebung untersagende) Eilbeschluss den Beteiligten (d.h. auch der Ausländerbehörde) erst nach dem Ende der Abschiebung bekanntgegeben wurde, berichtet die taz, dass die zuständige Richterin noch einige Minuten vor dem Start des Flugzeugs in Deutschland mit der zuständigen Ausländerbehörde telefoniert habe. Warum das Gericht dann nicht etwa einen schnellen Hängebeschluss (ein Hängebeschluss sieht beispielsweise so aus) erlassen hat, statt dem Eilantrag erst einige Stunden später (und zu spät) stattzugeben, erschließt sich mir nicht. Der Hängebeschluss hätte auch noch dann funktioniert, wenn das Flugzeug bereits in der Luft gewesen wäre, sagt jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Münster. Vielleicht müsste man auch über die aus meiner Sicht fragwürdige Praxis der Behörden sprechen, den Betroffenen (anscheinend systematisch) ihre Handys abzunehmen, was hier dazu geführt hat, dass die Rechtsanwältin der Familie erst (zu) spät kontaktiert werden konnte. Soll da immer eine (abstrakte) Gefahr für die öffentliche Sicherheit usw. vorliegen?

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871