Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf nicht von einem Untertauchen eines Schutzsuchenden gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgehen, wenn es seinen aktuellen Aufenthaltsort durch einfachste Nachforschung hätte ermitteln können, etwa durch eine Rückfrage beim Prozessbevollmächtigten des Betroffenen, sagt das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 16. Juli 2024 (Az. M 25 K 23.31535). Durch dessen Mandatierung bringe der Betroffene zumindest grundsätzlich zum Ausdruck, dass er ein Interesse an einer Sachentscheidung habe.
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