Rechtsanwalt Volker Gerloff berichtet in der aktuellen Ausgabe seines wie immer sehr lesenswerten Newsletters zum Migrationssozialrecht über den (von ihm erstrittenen) Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. Dezember 2024 (Az. S 44 AY 25/24 ER), in dem das Gericht der beklagten Landesaufnahmebehörde Niedersachsen erklären musste, dass sie außer Kraft getretenes Recht nicht mehr anwenden darf. Die Behörde hatte in einem im November 2024 erlassenen Bescheid eine Leistungsabsenkung mit dem bereits Ende Oktober 2024 außer Kraft getretenen § 1a Abs. 7 AsylbLG begründet und meinte, dass sie als Behörde Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne, unter anderem deswegen, weil sie ihre Entscheidung intern bereits im Oktober 2024 getroffen habe, als § 1a Abs. 7 AsylbLG noch in Kraft gewesen sei.
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