In seinem Beschluss vom 23. Januar 2024 (Az. 13 A 10945/22.OVG) nimmt das Oberverwaltungsgericht Koblenz zur Situation besonders vulnerabler Schutzberechtigter in Italien Stellung und hält die Abschiebung solcher Schutzberechtigter nach Italien für grundsätzlich nicht zulässig. Insbesondere in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 27. März 2023 (Az. 13 A 10948/22.OVG), siehe dazu auch HRRF-Newsletter Nr. 94, führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass drohende Obdachlosigkeit für die Annahme einer mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK unvereinbaren Aufnahmesituation hinreichend sei, wenn es sich bei den Betroffenen um Angehörige einer besonders vulnerablen Personengruppe handele, etwa einer Familie mit einem erst dreijährigen Kind, von deren gemeinsamer Rückkehr nach Italien grundsätzlich auch bei einer heterogenen Flucht- und Anerkennungsgeschichte auszugehen sei. In diesen Fällen müsse die notwendige Zusicherung der italienischen Stellen, dass den Betroffenen jedenfalls eine Wohnungsnahme ermöglicht werde, zwingend vorab eingeholt werden, da sie ansonsten nicht mehr in die Rückkehrgefährdungsprognose eingestellt werden könne.
Das Verwaltungsgericht Trier kriegt auch noch ausführlich sein Fett weg: Soweit das Verwaltungsgericht der Einschätzung der Lage in Italien durch das Oberverwaltungsgericht unlängst entgegengetreten sei und davon ausgehe, dass in Italien insbesondere im Zeitraum unmittelbar nach einer Wiedereinreise keine Obdachlosigkeit im Sinne einer dauerhaften Wohnungslosigkeit drohe, überzeuge das nicht, weil die erhebliche Kapazitätsüberschreitung des italienischen Unterbringungssystems für anerkannt Schutzberechtigte zur Folge habe, dass selbst eine de jure bestehende, privilegierte Zugangsmöglichkeit für vulnerable Personengruppen zu diesem System de facto ohne Bedeutung sei.
Schreibe einen Kommentar